PRO KONSTANTIN e.V.
PRO KONSTANTIN e.V.

Satzung des Vereins PRO KONSTANTIN e. V.

Satzung des Vereins PRO KONSTANTIN e. V.
Satzung PRO KONSTANTIN 2016-05-25.pdf
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Satzung des Vereins PRO KONSTANTIN e. V.
 
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein heißt: PRO KONSTANTIN e.V. und hat seinen Sitz in Koblenz.
2. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
       
§ 2
Aufgaben und Zweck des Vereins
1.

Der Verein PRO KONSTANTIN e. V. mit Sitz in Koblenz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur sowie die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

Er fördert die Erhaltung, Sanierung und Nutzung des Forts Großfürst Konstantin, als Teil der Großfestung Koblenz.

Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit Personen, Institutionen und Vereinigungen an, die der Förderung des Vereinszieles verbunden sind.

Außerdem sollen der Öffentlichkeit Informationen durch Ausstellungen, Vorträge, Führungen u. ä. angeboten werden.

Zur Verwirklichung dieser Ziele wird der Verein darüber hinaus durch ein geeignetes Angebot einen Beitrag zur Wiedereingliederung und Qualifikation von Arbeitskräften leisten. Zu diesem Zweck strebt der Verein eine enge Zusammenarbeit mit arbeitsmarkt­- und sozialpolitisch tätigen Institutionen an.

 
 
 
2.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsorgane üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus.

       
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen und juristische Personen werden.
2. Personen, die sich um den Verein oder um die Erhaltung der Großfestung Koblenz besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie Mitglieder, zahlen jedoch keinen Beitrag.
3. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Antrag, über den der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
4. Die Entscheidung ist dem Bewerber mitzuteilen. Bei Aufnahme ist ein Abdruck der Satzung zuzustellen.
       
§ 4
Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben Antragsstimme und Wahlrecht bei den Mitgliederversammlungen. Sie dürfen die Einrichtungen des Vereins benutzen und an dessen Veranstaltungen teilnehmen.

       
§ 5
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins haben die Satzung und Beschlüsse seiner Organe einzuhalten, sowie auch sonst dessen Bestrebungen zu unterstützen und die, von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge ohne besondere Aufforderung innerhalb der ersten 2 Monate des Kalenderjahres zu bezahlen.

Neben den Mitgliedsbeiträgen sind auch Geld‑ und Sachspenden willkommen.

       
§ 6
Austritt und Ausschluss
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
  a) durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich zu erklären ist. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
  b) durch Ausschluss
    (aa) sobald die Verpflichtungen gegenüber dem Verein verletzt werden, oder die Beiträge trotz Mahnungen nicht bezahlt werden.
    (bb) wegen Handlungen, die das Ansehen des Vereins zu schädigen, geeignet sind.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zu eröffnen.
       
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
  Der Vorstand
  Die Mitgliederversammlung
       
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kämmerer und vier Beisitzern.
2.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und durch den Kämmerer jeweils zu zweit gemeinschaftlich.

3.

Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.

4.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

       
§ 9
Wahl und Stimmrecht des Vorstandes
1.

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt.

2.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode berufen. Diese Berufung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

       
§ 10
Mitgliederversammlung
1.

Die Mitgliederversammlung findet in den ersten sechs Monaten jeden Jahres statt. Der Vorsitzende lädt unter Mitteilung der Tagesordnung dazu ein.

Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung soll enthalten:

  - Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  - Vorlage der vom Kämmerer aufgestellten Jahresabschlussrechnung;
  -

Bericht der Rechnungsprüfer;

  -

Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes;

  - Wahl der Rechnungsprüfer aus dem Kreis der Mitglieder.
2.

Die Mitgliederversammlung ist außerdem zuständig für:

  a)

Wahl und Bestätigung der Vorstandsmitglieder

  b) Änderung der Satzung
  c)

Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes

  d) Auflösung des Vereins
3.

Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern spätestens 14 Tage vorher in schriftlicher Form - auf dem Postweg oder per E-Mail - durch den Vorstand bekannt zu geben. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekannt gegebenePostanschrift oder E-Mail-Adresse versandt wurde.

4.

Anträge der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

5.

Unbeschadet der besonderen Bedingungen über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

6. Die Wahlen zum Vorstand sind schriftlich und geheim. Ergibt eine Wahl Stimmengleichheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Für die Beisitzer findet keine getrennte Wahl statt.
7. Stimmrechtsübertragungen sind möglich. Jedes anwesende Mitglied kann jedoch nur für ein weiteres Mitglied das Stimmrecht wahrnehmen. Die Stimmrechtsübertragung erfolgt durch schriftliche Vollmacht.
8.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

       
§ 11
Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden.
2.

Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich stellt. Für die Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung findet § 8, Abs.3 Anwendung.

       
§ 12
Beiräte, Ausschüsse und Mitarbeiter
1.

Der Vorstand ist berechtigt Beiräte und Ausschüsse zu bilden, die ihn in seiner Tätigkeit unterstützen. Deren Mitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Alle Gremien sind verpflichtet, im Sinne der Zielsetzung des Vereins in gegenseitiger Rücksichtnahme zu wirken.

2.

Der Vorstand hat den Beiräten und Ausschüssen eine Geschäftsordnung zu geben, soweit deren Tätigkeit dies erfordert. Die Amtszeit dieser Gremien entspricht der regelmäßigen Amtszeit des Vorstandes.

3.

Der Vorstand bildet einen Aktivenausschuss zur Planung und Koordinierung der durch Mitglieder selbst geleisteten Arbeiten im Fort. Diesem Ausschuss sollen mindestens drei aktive Mitglieder, sowie ein Vorstandsmitglied angehören.

4.

Der Vorstand bestellt die zur Verwirklichung der Vereinsziele notwendigen Mitarbeiter. Der Vorstand kann einzelnen Mitarbeitern Handlungsvollmacht erteilen.

Mitarbeiter des Vereins können zu beratenden Mitgliedern des Vorstands, einzelner oder aller Ausschüsse und Beiräte des Vereins bestimmt werden.

5. Den Mitgliedern des Vorstandes ist es gestattet, an allen Sitzungen der Beiräte und Ausschüsse teilzunehmen.
       
§ 13
Änderung der Satzung
1. Satzungsänderungen bedürfen einer Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
2.

Wird eine Satzungsbestimmung geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, die eine Voraussetzung zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

3.

Über Satzungsänderungen wird aufgrund Vorstandsvorschlags, bzw. auf Antrag eines Mitgliedes, dem sich mindestens fünf weitere Mitglieder anschließen müssen, abgestimmt.

4.

Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie in der Einladung zur Mitgliederversammlung in beantragter Form veröffentlicht wurden.

       
§ 14
Auflösung des Vereins
1.

Über die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung entscheiden, die hierzu einberufen wird. Der Zustimmungsbeschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

2.

Diese Versammlung ist nur beschlussfähig bei Anwe­senheit von einem Viertel aller Mitglieder.

3.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung von Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

4.

Liquidator ist, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, der Vorsitzende.

       
Koblenz, den 14. Februar 1996
       

(Durch außerordentliche Mitgliederversammlung geänderte Fassung, der am 22. September 1993 beschlossenen Satzung, zuletzt geändert in Mitgliederversammlung am 25.05.2016)

       

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Koblenz unter der Nr. 3585

       
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